Diese Texte konnten Sie lesen im BAB 22/08

 

Asiatisches Restaurant „Chau“ in Rüdersdorf  mit Top-Lieferservice

 

An diesen warmen Maitagen füllen sich ab 10.30 Uhr auch die Plätze im lauschigen Biergarten des asiatischen Restaurants „Chau“ am Busbahnhof in Rüdersdorf. Nicht nur die ausgezeichnete asiatische Küche zu äußerst günstigen Preisen schmeckt hier bestens, auch ein wunderbarer Eisbecher erfrischt unterm Sonnenschirm.

So lässt es sich im „Chau“ herrlich speisen, wofür ein Koch mit 25 Jahren Erfahrung in der asiatischen Küche sorgt. Er empfiehlt auf Wunsch auch gern Gerichte, die nicht auf der Karte vermerkt sind. Wer im „Chau“ feiern will, hat gut gewählt, viele Gäste machten davon schon Gebrauch.

Die reichhaltige Speisekarte mit ihren über 100 Gerichten steht nicht nur dem Gast im Restaurant zur Verfügung, sondern es werden alle Speisen auch außer Haus geliefert. Der Lieferservice ist täglich von 11.30 - 15.00 Uhr und 17.00 - 21.00 Uhr neben Rüdersdorf, Herzfelde oder Hennickendorf jetzt auch in Woltersdorf und Schöneiche unterwegs. Der Mindestbestellwert für Rüdersdorf ist 10 € und für andere Orte ab 15 €. Ab 30€ erhalten Sie ein Überraschungsgeschenk. Die Anfahrtskosten für Rüdersdorf belaufen sich auf 0,50 € und für andere Orte 1€. Für Firmen ist die Anfahrt frei.

Für die Feierlichkeit zu Hause kann man auch warme Lieferbuffets im „Chau“ bestellen und seine Gäste mal asiatisch zu verwöhnen; oder Sie nutzen den kompletten Partyservice des „Chau“, denn das Restaurant richtet auch außer Haus Feiern aller Art für sie aus.

Rufen Sie an: Lieferservice-Bestellungen und Absprachen Tel. 033638  626 39, Fax 033638 89 59 54.

 

 

Aktuell: Bauzeitüberschreitung und Vertragsstrafe

 

Mietverhältnis fristgerecht gekündigt – aber Haus noch nicht fertig! Eine mittlere Katastrophe bahnt sich an, wenn Bauherren mit ihren Möbeln auf der Straße stehen, weil ihre Baufirma mit dem Hausbau in Verzug geraten ist. Dem lässt sich schon bei Vertragsabschluss vorbeugen.

 

Das Problem: Bauzeit wird als wichtiges Vertragselement oft unterschätzt

In Bauverträgen mit Generalunternehmern oder Bauträgern gilt nach Baubeschreibung und Pauschalwerklohn die Bauzeit als wichtiges Vertragselement. Doch sie wird oft unscharf formuliert, weil ihre Auswirkung unterschätzt wird. Wird dann das Haus nicht fristgemäß bezugsfertig, stehen Bauherren, die ihre bisherige Mietwohnung zeitgleich mit der vereinbarten Übergabe ihres Eigenheims gekündigt haben, praktisch auf der Straße. Sie kommen vorübergehend bei Verwandten oder Freunden unter und ertragen Beschwernisse und zusätzliche Kosten, die sie nicht verschuldet haben.

 

Worauf kommt es an?

Bauherren sollten schon bei Vertragsabschluss darauf dringen, dass bei Überschreitung des Fertigstellungstermins eine maßvolle, aber Respekt gebietende Vertragsstrafe vereinbart wird. Für vorformulierte Bauverträge hält der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Bausumme je Werktag Fristüberschreitung, max. 5 % der Bausumme für angemessen. Nichts spricht dagegen, diesen Satz auch in Verträgen zwischen privaten Bauherren und Generalunternehmern anzuwenden. Bei grundsätzlicher Bereitschaft, eine Vertragsstrafe zu zahlen, wird der Unternehmer diese Regelung akzeptieren. Zu beachten ist, dass die Vertragsstrafe verschuldensabhängig zu vereinbaren ist. Das ist das eine. Zum anderen sollten Bauherren selbst für einen zügigen Bauablauf Sorge tragen und auf Einhalten der Fristen dringen. Denn ein gut geplantes, in straffem Zeitrhythmus ablaufendes Bauvorhaben weist eine höhere Qualität auf als eines, das sich über Monate oder sogar Jahre hinschleppt.

 

Darauf sollten Sie achten: Zeitliche Bezugspunkte festlegen, Mitwirkung ernst nehmen

Prinzipiell sollte der Bauvertrag mit einem Generalunternehmer erst abgeschlossen werden, wenn ein passendes Baugrundstück gefunden ist. Darin muss dann einer rechtlich einwandfreien Zeitgestaltung großes Augenmerk geschenkt werden. Ein fester zeitlicher Bezugspunkt ist die Erteilung der Baugenehmigung. Im Vertrag sollte vereinbart werden, dass beispielsweise 30 Tage nach Baugenehmigung mit den Erdarbeiten zu beginnen ist. Daran anknüpfend sollte die Dauer der Bauzeit festgeschrieben werden, die je nachdem ob
ein Fertighaus oder Stein auf Stein gebaut wird, zwischen drei bis sechs Monaten liegen kann. Empfehlenswert ist darüber hinaus, die Übergabe eines verbindlichen Bauzeitenplanes bei Baubeginn durch den Unternehmer zu vereinbaren. Doch der Baubeginn hängt nicht allein von der Baugenehmigung ab. Bauherren unterliegen vertraglichen Mitwirkungs-pflichten. Die rechtzeitige Zahlung des Werklohns muss gesichert sein, um Baufortschritt in angemessener Zeit verlangen zu können. Das Baugrundgutachten sollte schon vor Vertragsabschluss vorliegen und Vertragsbestandteil werden. Die Zufahrt für Baufahrzeuge muss gewährleistet sein und auch Baustrom und Bauwasser auf dem Baugrundstück bereitgestellt werden.

 

Fehler vermeiden: Schlechtwettertage und Unabwendbares berücksichtigen

Bei der Vereinbarung der Bauzeit dürfen die berechtigten Belange des Generalunternehmers nicht ignoriert werden. Schlechtwettertage sind bei der Bemessung der vertraglichen Bauzeit vorzusehen. Nach § 6 der Vergabe- und Vertragsordnung (VOB/B) sind Ausführungsfristen zu verlängern, soweit Behinderungen aus dem Risikobereich des Bauherrn oder durch Streik, Aussperrung oder andere unabwendbare Umstände verursacht werden.

Der Unternehmer kann sich allerdings nicht auf Schlechtwettertage berufen, wenn er die unnötige Verschiebung in eine baufeindliche Jahreszeit selbst verschuldet hat.

 

Achtung: Vertragsstrafe unbedingt schriftlich vorbehalten

Oft vereinbaren beide Seiten eine neue Fertigstellungsfrist, wenn durch ein Verschulden des Auftragnehmers die vereinbarte Bauzeit nicht eingehalten wurde. Hier machen Bauherren einen schweren Fehler, wenn sie sich das Vertragsstrafeversprechen nicht schriftlich vorbehalten. Vergessen sie das, so ist eine Vertragsstrafe null und nichtig. Das gilt auch, wenn eine verwirkte Vertragsstrafe im Abnahmeprotokoll nicht schriftlich festgehalten wird. Selbst bei einer Abnahmeverweigerung wegen erheblicher Baumängel darf der Vorbehalt der Vertragsstrafe nicht vergessen werden. Noch gefährlicher, weil leicht zu übersehen, ist der fehlende Vorbehalt bei einer vorzeitigen, einseitigen Beendigung des Bauvertrages, etwa wegen hartnäckig verweigerter Mängelbeseitigung oder mangelnden Baufortschritts. Mit dem Ausspruch der Kündigung endet die Bauzeit und damit der zeitliche Verzug für die Vertragsstrafe. Ist zum Kündigungszeitpunkt der vertragliche Fertigstellungstermin bereits abgelaufen, sollte im Kündigungsschreiben zugleich die bis dahin aufgelaufene Vertrags-strafe festgehalten werden.

 

BSB-Tipp von Vertrauensanwalt Dr. Bernhard-Dietrich Breloer, Berlin:

Leider sind gesetzliche Ansprüche aus einer vom Auftragnehmer verschuldeten Bauzeitüberschreitung vor Gericht oft nur schwer durchsetzbar. Auseinandersetzungen enden häufig mit gegenseitigen Schuldzuweisungen. Der am Ende der Bauzeit genervte private Bauherr scheut zudem Kosten und Risiken eines Rechtsstreits und ist bemüht, Nachteile des Bauverzuges so gering wie möglich zu halten - zum eigenen Schaden und zum unverdienten Nutzen seines säumigen Vertragspartners. Das ist und bleibt unbefriedigend. Deshalb ist es besser, wenn Bauherren bei Nichterfüllung wenigstens zum Kalender greifen und die Höhe der Vertragsstrafe berechnen können. Das Trostpflaster einer abzugsfähigen Vertragsstrafe lässt den Ärger einer späten Fertigstellung verblassen.