Diese Texte konnten Sie lesen im BAB
22/08
Asiatisches Restaurant „Chau“ in
Rüdersdorf mit Top-Lieferservice
An diesen warmen Maitagen füllen
sich ab 10.30 Uhr auch die Plätze im lauschigen Biergarten des asiatischen
Restaurants „Chau“ am Busbahnhof in Rüdersdorf. Nicht nur die ausgezeichnete
asiatische Küche zu äußerst günstigen Preisen schmeckt hier bestens, auch ein wunderbarer
Eisbecher erfrischt unterm Sonnenschirm.
So lässt es sich im „Chau“
herrlich speisen, wofür ein Koch mit 25 Jahren Erfahrung in der asiatischen
Küche sorgt. Er empfiehlt auf Wunsch auch gern Gerichte, die nicht auf der
Karte vermerkt sind. Wer im „Chau“ feiern will, hat gut gewählt, viele Gäste machten
davon schon Gebrauch.
Die reichhaltige Speisekarte
mit ihren über 100 Gerichten steht nicht nur dem Gast im Restaurant zur
Verfügung, sondern es werden alle Speisen auch außer Haus geliefert. Der
Lieferservice ist täglich von 11.30 - 15.00 Uhr und 17.00 - 21.00 Uhr neben
Rüdersdorf, Herzfelde oder Hennickendorf jetzt auch in Woltersdorf und
Schöneiche unterwegs. Der Mindestbestellwert für Rüdersdorf ist 10 € und für
andere Orte ab 15 €. Ab 30€ erhalten Sie ein Überraschungsgeschenk. Die
Anfahrtskosten für Rüdersdorf belaufen sich auf 0,50 € und für andere Orte 1€.
Für Firmen ist die Anfahrt frei.
Für die Feierlichkeit zu
Hause kann man auch warme Lieferbuffets im „Chau“ bestellen und seine Gäste mal
asiatisch zu verwöhnen; oder Sie nutzen den kompletten Partyservice des „Chau“,
denn das Restaurant richtet auch außer Haus Feiern aller Art für sie aus.
Rufen Sie an: Lieferservice-Bestellungen und
Absprachen Tel. 033638 626 39, Fax
033638 89 59 54.
Aktuell: Bauzeitüberschreitung und
Vertragsstrafe
Mietverhältnis fristgerecht
gekündigt – aber Haus noch nicht fertig! Eine mittlere Katastrophe bahnt sich
an, wenn Bauherren mit ihren Möbeln auf der Straße stehen, weil ihre Baufirma
mit dem Hausbau in Verzug geraten ist. Dem lässt sich schon bei
Vertragsabschluss vorbeugen.
Das Problem: Bauzeit wird als wichtiges
Vertragselement oft unterschätzt
In Bauverträgen mit
Generalunternehmern oder Bauträgern gilt nach Baubeschreibung und
Pauschalwerklohn die Bauzeit als wichtiges Vertragselement. Doch sie wird oft
unscharf formuliert, weil ihre Auswirkung unterschätzt wird. Wird dann das Haus
nicht fristgemäß bezugsfertig, stehen Bauherren, die ihre bisherige Mietwohnung
zeitgleich mit der vereinbarten Übergabe ihres Eigenheims gekündigt haben,
praktisch auf der Straße. Sie kommen vorübergehend bei Verwandten oder Freunden
unter und ertragen Beschwernisse und zusätzliche Kosten, die sie nicht
verschuldet haben.
Bauherren sollten schon bei
Vertragsabschluss darauf dringen, dass bei Überschreitung des
Fertigstellungstermins eine maßvolle, aber Respekt gebietende Vertragsstrafe
vereinbart wird. Für vorformulierte Bauverträge hält der Bundesgerichtshof eine
Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Bausumme je Werktag
Fristüberschreitung, max. 5 % der Bausumme für angemessen. Nichts spricht
dagegen, diesen Satz auch in Verträgen zwischen privaten Bauherren und
Generalunternehmern anzuwenden. Bei grundsätzlicher Bereitschaft, eine
Vertragsstrafe zu zahlen, wird der Unternehmer diese Regelung akzeptieren. Zu
beachten ist, dass die Vertragsstrafe verschuldensabhängig zu vereinbaren ist.
Das ist das eine. Zum anderen sollten Bauherren selbst für einen zügigen
Bauablauf Sorge tragen und auf Einhalten der Fristen dringen. Denn ein gut
geplantes, in straffem Zeitrhythmus ablaufendes Bauvorhaben weist eine höhere
Qualität auf als eines, das sich über Monate oder sogar Jahre hinschleppt.
Darauf sollten Sie achten: Zeitliche Bezugspunkte
festlegen, Mitwirkung ernst nehmen
Prinzipiell sollte der
Bauvertrag mit einem Generalunternehmer erst abgeschlossen werden, wenn ein
passendes Baugrundstück gefunden ist. Darin muss dann einer rechtlich
einwandfreien Zeitgestaltung großes Augenmerk geschenkt werden. Ein fester
zeitlicher Bezugspunkt ist die Erteilung der Baugenehmigung. Im Vertrag sollte
vereinbart werden, dass beispielsweise 30 Tage nach Baugenehmigung mit den
Erdarbeiten zu beginnen ist. Daran anknüpfend sollte die Dauer der Bauzeit
festgeschrieben werden, die je nachdem ob
ein Fertighaus oder Stein auf Stein gebaut wird, zwischen drei bis sechs
Monaten liegen kann. Empfehlenswert ist darüber hinaus, die Übergabe eines
verbindlichen Bauzeitenplanes bei Baubeginn durch den Unternehmer zu
vereinbaren. Doch der Baubeginn hängt nicht allein von der Baugenehmigung ab.
Bauherren unterliegen vertraglichen Mitwirkungs-pflichten. Die rechtzeitige
Zahlung des Werklohns muss gesichert sein, um Baufortschritt in angemessener Zeit
verlangen zu können. Das Baugrundgutachten sollte schon vor Vertragsabschluss
vorliegen und Vertragsbestandteil werden. Die Zufahrt für Baufahrzeuge muss
gewährleistet sein und auch Baustrom und Bauwasser auf dem Baugrundstück
bereitgestellt werden.
Fehler vermeiden: Schlechtwettertage und
Unabwendbares berücksichtigen
Bei der Vereinbarung der
Bauzeit dürfen die berechtigten Belange des Generalunternehmers nicht ignoriert
werden. Schlechtwettertage sind bei der Bemessung der vertraglichen Bauzeit
vorzusehen. Nach § 6 der Vergabe- und Vertragsordnung (VOB/B) sind
Ausführungsfristen zu verlängern, soweit Behinderungen aus dem Risikobereich
des Bauherrn oder durch Streik, Aussperrung oder andere unabwendbare Umstände
verursacht werden.
Der Unternehmer kann sich
allerdings nicht auf Schlechtwettertage berufen, wenn er die unnötige
Verschiebung in eine baufeindliche Jahreszeit selbst verschuldet hat.
Achtung: Vertragsstrafe unbedingt schriftlich
vorbehalten
Oft vereinbaren beide Seiten
eine neue Fertigstellungsfrist, wenn durch ein Verschulden des Auftragnehmers
die vereinbarte Bauzeit nicht eingehalten wurde. Hier machen Bauherren einen
schweren Fehler, wenn sie sich das Vertragsstrafeversprechen nicht schriftlich
vorbehalten. Vergessen sie das, so ist eine Vertragsstrafe null und nichtig. Das
gilt auch, wenn eine verwirkte Vertragsstrafe im Abnahmeprotokoll nicht
schriftlich festgehalten wird. Selbst bei einer Abnahmeverweigerung wegen
erheblicher Baumängel darf der Vorbehalt der Vertragsstrafe nicht vergessen
werden. Noch gefährlicher, weil leicht zu übersehen, ist der fehlende Vorbehalt
bei einer vorzeitigen, einseitigen Beendigung des Bauvertrages, etwa wegen
hartnäckig verweigerter Mängelbeseitigung oder mangelnden Baufortschritts. Mit
dem Ausspruch der Kündigung endet die Bauzeit und damit
der zeitliche Verzug für die Vertragsstrafe. Ist zum Kündigungszeitpunkt der
vertragliche Fertigstellungstermin bereits abgelaufen, sollte im
Kündigungsschreiben zugleich die bis dahin aufgelaufene Vertrags-strafe
festgehalten werden.
BSB-Tipp von Vertrauensanwalt Dr. Bernhard-Dietrich
Breloer, Berlin:
Leider sind gesetzliche
Ansprüche aus einer vom Auftragnehmer verschuldeten Bauzeitüberschreitung vor
Gericht oft nur schwer durchsetzbar. Auseinandersetzungen enden häufig mit
gegenseitigen Schuldzuweisungen. Der am Ende der Bauzeit genervte private
Bauherr scheut zudem Kosten und Risiken eines Rechtsstreits und ist bemüht,
Nachteile des Bauverzuges so gering wie möglich zu halten - zum eigenen Schaden
und zum unverdienten Nutzen seines säumigen Vertragspartners. Das ist und
bleibt unbefriedigend. Deshalb ist es besser, wenn Bauherren bei Nichterfüllung
wenigstens zum Kalender greifen und die Höhe der Vertragsstrafe berechnen
können. Das Trostpflaster einer abzugsfähigen Vertragsstrafe lässt den Ärger einer
späten Fertigstellung verblassen.